CO2-Abgabe: Auch Vermieter müssen jetzt zahlen
Seit 2021 wird für das Heizen mit fossilen Energien die sog. CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Doch seit dem 1. Januar 2023 gilt: Auch Vermieter werden zur Kasse gebeten.
Neues Gesetz: Kosten werden aufgeteilt
Da hat sich die Bundesregierung wieder ein wunderbares Wortungetüm ausgedacht: Kohlendioxidkostenauftreibungsgesetz (kurz: CO2KostAufG) heißt eine neue, gesetzliche Vorgabe, mit der seit Januar die finanzielle Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Mietern und Vermietern geregelt werden soll. Als ich den Namen dieses Gesetzes zum ersten Mal gehört habe, musste ich spontan an ein Hustenmedikament mit unaussprechlicher Bezeichnung denken, für das jetzt in der Erkältungssaison überall geworben wird. Doch der Anlass für die neue Gesetzgebung ist ernst: Bisher mussten die Kosten der von der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2021 erhobenen CO2-Abgabe für Öl- und Gasheizungen im Fall von vermietetem Wohneigentum allein von Mieterinnen und Mietern geschultert werden. Jetzt wurde diese unfaire Belastung seit Jahresbeginn durch das neue Gesetz zumindest teilweise zurückgenommen. So müssen seit Januar auch Wohnungs- und Hausbesitzer für ihre vermieteten Immobilien einen Anteil an der CO2-Abgabe leisten.
Ziel der CO2-Abgabe: mehr Umweltbewusstsein und Klimaschutz
Ihr wisst nicht mehr genau, was die CO2-Abgabe eigentlich regelt? Sie wurde im Rahmen des sog. Klimapakets der Bundesregierung Ende 2019 festgelegt. Darin ist festgeschrieben, dass auf fossile, klimaschädliche Energieträger wie Erdöl, Erdgas und Kohle ab dem 1. Januar 2021 eine neue Abgabe erhoben wird. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass diejenigen, die Öl, Gas oder Kohle verbrennen und so die Umwelt mit CO2 belasten, auch dafür zahlen müssen.
Vor diesem Hintergrund wurde eine deutschlandweite CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe eingeführt, der sog. nationale Emissionszertifikatehandel (nEHS). Er ist die Erweiterung des schon vor vielen Jahren eingeführten Europäischen Emissionshandels, der von europäischen, emissionspflichtigen Betreibern von Anlagen – vorwiegend aus der Energieerzeugung, aus einigen Industriesektoren und aus dem Flugverkehr – betrieben wird. Für die Anlagenbetreiber wurde festgelegt, wie viele Tonnen CO2 sie insgesamt während einer Handelsperiode maximal ausstoßen dürfen. Für jede ausgestoßene Tonne CO2 benötigen die Anlagenbetreiber seitdem eine kostenpflichtige Emissionsberechtigung. Das geschah zunächst nach einem festgelegten Abgabepreis auf Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl, und zwar je Tonne erzeugtes Kohlenstoffdioxid.
Umstritten: Neue Kostenaufteilung nach Stufenmodell
Der nationale Emissionszertifikatehandel in Deutschland hat bis Ende 2020 weder den Mobilitätssektor noch die wärmeerzeugende Industrie, einschließlich betroffener Unternehmen und privater Haushalte, beim Emissionshandel berücksichtigt. Im Bereich der privaten Haushalte bedeutete das: Deutsche Haus- und Wohnungsbesitzer mussten sich bei von ihnen vermietetem Eigentum bis Ende 2022 nicht an den Kosten der erhobenen CO2-Abgabe beteiligen, sondern konnten diese Zahlungen an Mieterinnen und Mieter abwälzen. Durch das neue Gesetz hat sich das geändert: Mit der Verpflichtung von Vermieterinnen und Vermietern, ab 1.1.2023 ebenfalls (anteilig) eine CO2-Abgabe zu leisten, sollen Haus- und Wohnungsbesitzer jetzt im Sinne des Klimaschutzes zur energetischen Sanierung ihrer Immobilien bewegt werden. „Nutzer eines Gebäudes (sollen) zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.“, heißt es im Gesetz.
Wer im Fall von vermietetem Wohneigentum letztlich welchen Abgabeanteil zahlen muss, wird nach CO2KostAufG im Rahmen eines Stufensystems berechnet. Konkret heißt das: Bei einem Passivhaus nach EH-55-Standard, das im besten Fall gar keine Emissionen verursacht, zahlen Mieter die CO2-Abgabe allein (Stufe 1). Dagegen müssen Mieter bei einem Haus, das sehr viel CO2 emittiert, nur fünf Prozent der Abgabe aufbringen, die restlichen 95 Prozent der Vermieter (Stufe 10). Der spezifische Vorjahresenergieverbrauch in Kilowattstunden pro m² gibt schließlich den Ausschlag, in welche der zehn Stufen eine Wohnung oder ein Haus eingruppiert wird.
Diese Regelung hat schon so manche Kritiker auf den Plan gerufen: Sie bemängeln, dass der aktuelle energetische Zustand eines Gebäudes und nicht der Vorjahresverbrauch als Berechnungsgrundlage dienen sollte, da Vermieter keinen Einfluss auf das Heiz- oder Duschverhalten ihrer Mieter haben. Dagegen befürchten viele Klimaschützer, dass angesichts der hohen Gebäudesanierungskosten Vermieter lieber die vergleichsweise geringe CO2-Abgabe zahlen anstatt in teure energetische Maßnahmen zu investieren.
Tatsache ist: Der CO2-Kostenanteil muss auf jeder Heizkostenabrechnung genau ausgewiesen werden. Dazu will die Bundesregierung bis Mitte dieses Jahres ein Berechnungstool zur Verfügung stellen, womit sowohl der jeweilige CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche ermittelt werden kann als auch der Kostenanteil, den Vermieter und Mieter jeweils an der CO2-Abgabe zu leisten haben.
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