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CO2-Abgabe: Auch Vermieter müssen jetzt zahlen

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Seit 2021 wird für das Heizen mit fossilen Energien die sog. CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Miete­rinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Doch seit dem 1. Januar 2023 gilt: Auch Vermieter werden zur Kasse gebeten.

Neues Gesetz: Kosten werden aufgeteilt

Da hat sich die Bundes­re­gierung wieder ein wunder­bares Wortun­getüm ausge­dacht: Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­trei­bungs­gesetz (kurz: CO2KostAufG) heißt eine neue, gesetz­liche Vorgabe, mit der seit Januar die finan­zielle Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Mietern und Vermietern geregelt werden soll. Als ich den Namen dieses Gesetzes zum ersten Mal gehört habe, musste ich spontan an ein Husten­me­di­kament mit unaus­sprech­licher Bezeichnung denken, für das jetzt in der Erkäl­tungs­saison überall geworben wird. Doch der Anlass für die neue Gesetz­gebung ist ernst: Bisher mussten die Kosten der von der Bundes­re­gierung seit dem 1. Januar 2021 erhobenen CO2-Abgabe für Öl- und Gashei­zungen im Fall von vermie­tetem Wohnei­gentum allein von Miete­rinnen und Mietern geschultert werden. Jetzt wurde diese unfaire Belastung seit Jahres­beginn durch das neue Gesetz zumindest teilweise zurück­ge­nommen. So müssen seit Januar auch Wohnungs- und Hausbe­sitzer für ihre vermie­teten Immobilien einen Anteil an der CO2-Abgabe leisten.

Ziel der CO2-Abgabe: mehr Umwelt­be­wusstsein und Klimaschutz

Ihr wisst nicht mehr genau, was die CO2-Abgabe eigentlich regelt? Sie wurde im Rahmen des sog. Klima­pakets der Bundes­re­gierung Ende 2019 festgelegt. Darin ist festge­schrieben, dass auf fossile, klima­schäd­liche Energie­träger wie Erdöl, Erdgas und Kohle ab dem 1. Januar 2021 eine neue Abgabe erhoben wird. Damit wollte der Gesetz­geber erreichen, dass dieje­nigen, die Öl, Gas oder Kohle verbrennen und so die Umwelt mit CO2 belasten, auch dafür zahlen müssen. 

Vor diesem Hinter­grund wurde eine deutsch­land­weite CO2-Bepreisung für fossile Brenn­stoffe einge­führt, der sog. nationale Emissi­ons­zer­ti­fi­ka­te­handel (nEHS). Er ist die Erwei­terung des schon vor vielen Jahren einge­führten Europäi­schen Emissi­ons­handels, der von europäi­schen, emissi­ons­pflich­tigen Betreibern von Anlagen – vorwiegend aus der Energie­er­zeugung, aus einigen Indus­trie­sek­toren und aus dem Flugverkehr – betrieben wird. Für die Anlagen­be­treiber wurde festgelegt, wie viele Tonnen CO2 sie insgesamt während einer Handel­s­pe­riode maximal ausstoßen dürfen. Für jede ausge­stoßene Tonne CO2 benötigen die Anlagen­be­treiber seitdem eine kosten­pflichtige Emissi­ons­be­rech­tigung. Das geschah zunächst nach einem festge­legten Abgabe­preis auf Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl, und zwar je Tonne erzeugtes Kohlenstoffdioxid.

Umstritten: Neue Kosten­auf­teilung nach Stufenmodell

Der nationale Emissi­ons­zer­ti­fi­ka­te­handel in Deutschland hat bis Ende 2020 weder den Mobili­täts­sektor noch die wärme­er­zeu­gende Industrie, einschließlich betrof­fener Unter­nehmen und privater Haushalte, beim Emissi­ons­handel berück­sichtigt. Im Bereich der privaten Haushalte bedeutete das: Deutsche Haus- und Wohnungs­be­sitzer mussten sich bei von ihnen vermie­tetem Eigentum bis Ende 2022 nicht an den Kosten der erhobenen CO2-Abgabe betei­ligen, sondern konnten diese Zahlungen an Miete­rinnen und Mieter abwälzen. Durch das neue Gesetz hat sich das geändert: Mit der Verpflichtung von Vermie­te­rinnen und Vermietern, ab 1.1.2023 ebenfalls (anteilig) eine CO2-Abgabe zu leisten, sollen Haus- und Wohnungs­be­sitzer jetzt im Sinne des Klima­schutzes zur energe­ti­schen Sanierung ihrer Immobilien bewegt werden. „Nutzer eines Gebäudes (sollen) zu energie­ef­fi­zi­entem Verhalten und Gebäu­de­ei­gen­tümer zu Inves­ti­tionen in klima­scho­nende Heizungs­systeme und zu energe­ti­schen Sanie­rungen angereizt werden.“, heißt es im Gesetz.

Wer im Fall von vermie­tetem Wohnei­gentum letztlich welchen Abgabe­anteil zahlen muss, wird nach CO2KostAufG im Rahmen eines Stufen­systems berechnet. Konkret heißt das: Bei einem Passivhaus nach EH-55-Standard, das im besten Fall gar keine Emissionen verur­sacht, zahlen Mieter die CO2-Abgabe allein (Stufe 1). Dagegen müssen Mieter bei einem Haus, das sehr viel CO2 emittiert, nur fünf Prozent der Abgabe aufbringen, die restlichen 95 Prozent der Vermieter (Stufe 10). Der spezi­fische Vorjah­res­ener­gie­ver­brauch in Kilowatt­stunden pro m² gibt schließlich den Ausschlag, in welche der zehn Stufen eine Wohnung oder ein Haus eingrup­piert wird. 

Diese Regelung hat schon so manche Kritiker auf den Plan gerufen: Sie bemängeln, dass der aktuelle energe­tische Zustand eines Gebäudes und nicht der Vorjah­res­ver­brauch als Berech­nungs­grundlage dienen sollte, da Vermieter keinen Einfluss auf das Heiz- oder Dusch­ver­halten ihrer Mieter haben. Dagegen befürchten viele Klima­schützer, dass angesichts der hohen Gebäu­de­sa­nie­rungs­kosten Vermieter lieber die vergleichs­weise geringe CO2-Abgabe zahlen anstatt in teure energe­tische Maßnahmen zu investieren. 

Tatsache ist: Der CO2-Kosten­anteil muss auf jeder Heizkos­ten­ab­rechnung genau ausge­wiesen werden. Dazu will die Bundes­re­gierung bis Mitte dieses Jahres ein Berech­nungstool zur Verfügung stellen, womit sowohl der jeweilige CO2-Ausstoß pro Quadrat­meter Wohnfläche ermittelt werden kann als auch der Kosten­anteil, den Vermieter und Mieter jeweils an der CO2-Abgabe zu leisten haben.

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