Mieterstrom Solar - Dach Mehrfamilienhaus
Mieterstrom Solar - Dach Mehrfamilienhaus

Mieter­strom Solar: Betei­ligung von Mietern an der Energie­wende – Eine Chance für Solingen?

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Mieter­strom

Heute habe ich mal alle Infos zum Thema Mieter­strom Solar für Euch zusam­men­ge­fasst. Mieter­strom ist die Möglichkeit, wie sich auch Dieje­nigen an der Energie­wende betei­ligen können, die kein Eigenheim haben. Vielleicht also genau die Möglichkeit, auf die Ihr gewartet habt?

Das Gesetz zur Förderung von Mieter­strom ist am 25. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Mieter­strom­zu­schlag muss jedoch noch durch die Europäische Kommission genehmigt werden. Als Mieter­strom wird gemäß Mieter­strom­gesetz jener Strom bezeichnet, der von Solar­an­lagen auf den Dächern von Mehrpar­tei­en­häusern erzeugt und direkt im Gebäude oder in anlie­genden Gebäuden verbraucht wird.

Solar­an­lagen auf Mietshäusern

Während Solar­an­lagen auf Eigen­heimen bereits gut vertreten sind, sind die Dächer von Miets­häusern weitgehend frei von Solar­an­lagen. Gerade in Großstädten bleiben so viele geeignete Dachflächen ungenutzt. Und selbst wenn eine entspre­chende Anlage instal­liert sein sollte, wird der Strom vom Vermieter in der Regel in das Netz einge­speist, weil sich dies für ihn bisher deutlich besser gerechnet hat. Mit dem Gesetz zur Förderung von Mieter­strom wollte die ehemalige Bundes­re­gierung aus CDU/CSU und SPD noch kurz vor der Wahl einen Anreiz für die Nutzung dieser Dachflächen schaffen aber auch Mietern die Möglichkeit geben, günstigen Strom aus der eigenen Erzeugung zu beziehen.

Mieter­strom: Netzent­gelte enfallen

Für die Lieferung von Mieter­strom an die Mieter ist kein Zugriff auf das öffent­liche Stromnetz erfor­derlich. Daher entfallen alle Netzent­gelte für den lokal genutzten Strom. Außerdem ist Mieter­strom von allen mit der Nutzung des öffent­lichen Netzes verbun­denen Strom­preis­be­stand­teilen befreit. Dazu zählen z. B. die Konzes­si­ons­abgabe, der KWK-Aufschlag, die Umlage aus der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung, die Offshore-Haftungs­umlage und der Umlage für abschaltbare Lasten (Energie­be­griffe im Video erklärt). Allein die Netzent­gelte haben am Hausstrom­preis einen Anteil von durch­schnittlich rund 25 %. Die Strom­kosten für den Mieter können also deutlich gesenkt werden.

Reststrom­bedarf

Aller­dings muss im Gegenzug bedacht werden, dass es nachts oder an bewölkten Tagen immer noch einen Reststrom­bedarf gibt. Der muss auch weiterhin über das öffent­liche Netz bezogen und entspre­chend bezahlt werden. Das Mieter­strom­gesetz regelt, dass für Mieter­strom inkl. Zusatz­strom eine Preis­ober­grenze in Höhe von 90 Prozent des jewei­ligen Grund­ver­sor­gungs­tarifs besteht.

Freie Strom­an­bie­terwahl

Damit der Mieter seinen Strom­an­bieter weiterhin frei wählen kann, darf der Vertrag über den Bezug des Mieter­stroms nicht Bestandteil des Mietver­trags sein. Der Mieter­strom­vertrag wird also unabhängig vom Mietvertrag abgeschlossen. Zudem ist die Laufzeit des Mieter­strom­ver­trags auf ein Jahr begrenzt. Im Mieter­strom­vertrag muss die Versorgung des Mieters mit Strom auch für die Zeiten geregelt werden, in denen kein Mieter­strom geliefert werden kann, beispiels­weise weil die Sonne nicht scheint.

Potential

Eine Studie des Instituts für ökolo­gische Wirtschafts­for­schung im Auftrag der Grünen spricht von bis zu 570.000 Gebäuden, die mit Photo­vol­ta­ik­an­lagen aufge­rüstet werden könnten, um die Mieter mit Mieter­strom zu versorgen. Das BMWi rechnet aus, dass bundesweit bis zu 3,8 Millionen Wohnungen günstigen Mieter­strom nutzen könnten. Stephan Neuens, Abtei­lungs­leiter Vertriebs­planung und Produkt­ma­nagement bei den Stadt­werken Solingen: „Ob sich ein solches Mieter­strom­konzept auf Basis von Solar­energie hier in Solingen rechnet, muss jeweils indivi­duell anhand der lokalen Gegeben­heiten geprüft werden. Neben dem Mieter­strom Solar, kann man alter­nativ Mieter­strom mit BHKWs koppeln. Eine Option, die auch im Bergi­schen Land gut umsetzbar ist, wie wir schon in etlichen Projekten zeigen konnten.“

KWK-Gesetz

Während das neue Mieter­strom­gesetz die Förderung von Solar­strom regelt, ist Mieter­strom über KWK-Anlagen bereits seit einigen Jahren über das KWK-Gesetz geregelt. KWK ist die Abkürzung von Kraft-Wärme-Kopplung und meint die zeitgleiche Erzeugung von Wärme und Strom innerhalb einer techni­schen Anlage. Dazu demnächst mehr an dieser Stelle.

Autor: Chris­topher Käckermann
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