Vermessungstechniker - Azubi der Stadtwerke Solingen
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Prüfungs­be­din­gungen der Vermessungstechniker

Unser Autor:

Viele Jugend­liche bewerben sich für Ausbil­dungen, ohne zu wissen, wie die Prüfung dieser Ausbildung aufgebaut ist. Unsere Auszu­bil­dende Eileen erläutert die Prüfungs­be­din­gungen für Vermessungstechniker.

Generell

Damit unsere angehenden Vermes­sungs­tech­niker zu ihrer Abschluss­prüfung antreten können, melden sich diese schriftlich zur Prüfung an. Die zustän­digen Stellen bestimmen die Fristen, stellen die Formulare bereit und unter­richten das Unter­nehmen über die Anmeldung. Voraus­setzung dafür ist die Teilnahme an der Zwischen­prüfung zu Beginn des zweiten Lehrjahres. Sie gibt Aufschluss über den Ausbil­dungs­stand in Bezug auf den Berufsschulunterricht.

Geprüft werden natur­wis­sen­schaft­liche und mathe­ma­tische Grund­lagen sowie berufs­be­zogene Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften. Dazu kommen die einzelnen Schritte rund um das Erheben, Übertragen, Sichern, Berei­nigen, Bearbeiten und Visua­li­sieren von Daten und das Dokumen­tieren der sich daraus ergebenen Ergebnisse.

Abschluss­prüfung

Die schrift­liche Abschluss­prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

  • Vermes­sungs­tech­nische Prozesse (gewichtet mit 40%),
  • Geoda­ten­be­ar­beitung (gewichtet mit 30%),
  • Öffent­liche Aufgaben und technische Vermessung (gewichtet mit 20%), genauso wie
  • Wirtschafts- und Sozial­kunde (gewichtet mit 10%).

Die mündliche Prüfung läuft folgen­der­maßen: Die Prüflinge bereiten in ihrem Unter­nehmen eine Aufgabe aus ihrem Arbeits­alltag vor und führen diese im Unter­nehmen durch. Passend dazu wird eine Präsen­tation erstellt. Erst jetzt müssen die Prüflinge die Aufgabe vor der Prüfungs­kom­mission vorstellen. Die Prüfer haben hier die Möglichkeit Fragen zu stellen. Um die Gesamtnote zu verbessern, kann der Prüfung eine zusätz­liche mündliche Prüfung (Ergän­zungs­prüfung) beantragen. Der Inhalt dieser Prüfung lehnt sich an den Inhalt der schrift­lichen Prüfung an. Bestanden haben die Prüflinge, wenn ihr Gesamt-Ergebnis mindestens einem ausrei­chend (4) entspricht und kein Prüfungs­be­reich mit ungenügend (5) bewertet ist.

Bewertung der Prüfungsleistungen

  • Eine in beson­derem Maße entspre­chende Leistung: 100 bis 92 Punkte – Sehr gut (1)
  • Eine den Anfor­de­rungen voll entspre­chende Leistung: unter 92 bis 81 Punkte – Gut (2)
  • Eine im Allge­meinen entspre­chende Leistung: unter 81 bis 67 Punkte – Befrie­digend (3)
  • Eine Leistung mit Mängeln, die aber dennoch ein vorhan­denes Grund­wissen aufzeigt: unter 67 bis 50 Punkte – Ausrei­chend (4)
  • Eine Grund­kenntnis vorhandene, aber mangel­hafte Leistung: unter 50 bis 30 Punkte – Mangelhaft (5)
  • Eine nicht ausrei­chende Leistung: unter 30 bis 0 Punkte – Ungenügend (6)
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