Mann von hinten vor Kamin

Heizöfen, Kamine & Co.: Schon­frist für alte Holzfeue­rungen läuft aus

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Besitzt ihr eine Immobilie? Dann solltet ihr prüfen, ob euer Kamin oder Heizofen die vorge­schrie­benen Staub- und Kohlen­mon­oxid­werte einhält: Für Altanlagen mit zu hohen Werten (Baujahr 1984 bis 1995) läuft Ende 2020 die gesetz­liche Schon­frist aus.

Jetzt Emissi­ons­werte von Altanlagen checken

Ende September – es wurde abends schon empfindlich kalt – war ich mit Freunden in einem Ferienhaus. Glück­li­cher­weise hatten wir dort einen Holzofen. Denn nichts ist gemüt­licher, als sich bei Schmud­del­wetter vor ein prasselndes Feuer zu setzen. Aller­dings spielt der Faktor Sicherheit beim Betrieb von Feuer­stätten im Haus eine besonders große Rolle. Denn beim Verbrennen von Holz entstehen Schad­stoffe und Feinstaub, die gesund­heits­schädlich sein können. Um sie zu reduzieren, hat der Gesetz­geber in der sog. Ersten Verordnung zur Durch­führung des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchV) Grenz­werte für die Luftschad­stoff­emis­sionen von Feuer­stätten festgelegt. Darin wird geregelt, dass die gesetzlich vorge­schrie­benen Grenz­werte für Staub- und Kohlen­monoxid-Emissionen von Holzfeue­rungs­an­lagen keines­falls überschritten werden dürfen. Ihre Einhaltung muss regel­mäßig durch den Schorn­stein­feger oder die Schorn­stein­fe­gerin überprüft werden.

Wichtig: Wenn ihr eine ältere Anlage betreibt, die in den Jahren 1984 bis 1995 in Betrieb genommen wurde, solltet ihr spätestens jetzt die Emissi­ons­werte eures „Schätz­chens“ einem fachmän­ni­schen Check unter­ziehen. Denn für die genannten älteren Anlagen aus den Jahren vor 1995 endet am 31. Dezember dieses Jahres die vom Gesetz­geber einge­räumt Schon­frist. Das bedeutet: Häusliche Heizkamine oder -öfen, mit denen die festge­legten Grenz­werte überschritten werden, müssen spätestens bis zum Stichtag Ende dieses Jahres nachge­rüstet, still­gelegt oder gegen ein neues, emissi­ons­armes Gerät ausge­tauscht werden. Wenn ihr dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht ihr eine Ordnungs­wid­rigkeit. Jüngere Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 eingebaut wurden, müssen dagegen erst bis zum 31. Dezember 2024 nachge­rüstet oder ausge­tauscht werden.

So stellt ihr das Alter eures Heizofens fest

Ihr möchtet wissen, in welche Alters­klasse euer Ofen fällt? Dann solltet ihr einen Blick auf das Typen­schild werfen. Dort ist das Jahr der Anlagen-Zulassung vermerkt. Ist das Schild nicht mehr vorhanden oder unleserlich, kann die Herstel­ler­be­schei­nigung, auch Prüfstands­mess­be­schei­nigung genannt, weiter­helfen. Alter­nativ könnt ihr euren Kamin mithilfe einer Suchmaske auf der Website des Heizungs- und Küchen­ver­bands (HKI) in einer Datenbank suchen. Dort wird dann angezeigt, ob oder wann euer Ofen vom Austausch betroffen ist.

Wenn euer Kamin zwischen 1984 und 1995 in Betrieb genommen wurde und ihr ihn auch 2021 weiter­be­treiben möchtet, benötigt ihr dazu einen dieser beiden Nachweise:
A) eine Beschei­nigung des Herstellers über die Einhaltung der vorge­schrie­benen Emissi­ons­grenz­werte auf dem Prüfstand (Prüfstands­mess­be­schei­nigung)
oder
B) einen Nachweis über eine Vor-Ort-Messung (durch den Schorn­stein­feger oder die Schorn­stein­fe­gerin) über die Einhaltung der vorge­schrie­benen Emissionsgrenzwerte.

Aller­dings lohnt sich die Messung der Werte, die zwischen 100 bis 300 Euro kostet, nach Infor­ma­tionen des Umwelt­bun­des­amtes nur für Anlagen, die Grenz­werte höchst­wahr­scheinlich einhalten und die einen hohen Anschaf­fungswert hatten.

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