Altstadt Solingen-Gräfrath
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Steck­brief für Wohnge­bäude: Gebäu­de­en­er­gie­ausweis – Teil 1

Unser Autor:

„Wenn eine Schraube locker ist, hat das Leben etwas Spiel“ – dieses männliche Lebens­motto hat mir schon oft geholfen, notwen­digen Bau- und Sanie­rungs­maß­nahmen an meinem geliebten Eigenheim ganz gelassen entgegen zu sehen. Doch nicht nur die richtige Einstellung kann für Entspannung sorgen. Hältst du dich zu Bauver­ord­nungen und gesetz­lichen Anfor­de­rungen zur Energie­ef­fi­zienz, zum Beispiel dem Gebäu­de­en­er­gie­ausweis, regel­mäßig auf dem Laufenden, bist du vor unange­nehmen Überra­schungen geschützt und behältst immer den Durch­blick. Deshalb möchte ich dich in diesem Spezial zu allen wichtigen und aktuellen Themen rund um den Gebäu­de­en­er­gie­ausweis infor­mieren. Im ersten Teil erfährst du, was im Ausweis genau festge­halten wird, welche Ausweis­arten es gibt und wer einen Gebäu­de­en­er­gie­ausweis benötigt.

Bewertung des energe­ti­schen Zustands

Seit dem Inkraft­treten der sogenannten Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) im Jahr 2007 sind Immobi­li­en­be­sitzer und Bauherren gesetzlich dazu verpflichtet, bei jedem Neubau, jeder Neuver­mietung und jedem Verkauf einer Immobilie einen Gebäu­de­en­er­gie­ausweis vorzu­legen. Mit diesem Ausweis wird der energe­tische Ist-Zustand eines Gebäudes bewertet und dokumen­tiert. Nützlich ist der Ausweis daher vor allem für Eigen­tümer, poten­zielle Mieter und Käufer, denn wer möchte schon Energie und Geld verschwenden?

Was steht im Ausweis?

Gemäß der aktuellen Energie­ein­spar­ver­ordnung EnEV von 2014 besteht ein aktueller Energie­ge­bäu­de­ausweis in der Regel aus fünf Seiten. Die erste Seite enthält allge­meine Angaben zum Gebäude. Darüber hinaus findest du bei Energie­aus­weisen, die nach dem 1. Oktober 2009 ausge­stellt wurden, Aussagen zum Lüftungs­konzept und ggf. zur Nutzung Erneu­er­barer Energien.

Für die Berechnung des Energie­be­darfs einer Immobilie gibt es zwei unter­schied­liche Verfahren: Erfolgt sie auf Grundlage des berech­neten Energie­be­darfs, spricht man von einem sogenannten „Bedarfs­ausweis“. Die Kennwerte für den Energie­bedarf sind dann auf Seite 2 des Ausweises ausge­wiesen, Seite 3 bleibt leer. Wird der Energie­bedarf dagegen auf Grundlage des real gemes­senen Energie­be­darfs ermittelt, handelt es sich um einen „Verbrauchs­ausweis“. Die Kennwerte eines Verbrauchs­aus­weises findest du auf Seite 3, während Seite 2 nicht ausge­füllt wird. Alle Kennwerte geben den jährlichen Verbrauch in Kilowatt­stunden (kWh) pro Quadrat­meter an. Möchtest du noch mehr zu den Unter­schieden zwischen den beiden Ausweis­arten wissen, dann kannst du dir unsere Grafik zum Energie­ausweis dazu ansehen.

Auf Seite 4 des Energie­aus­weises werden kosten­günstige Vorschläge zur Verbes­serung der energe­ti­schen Eigen­schaften des bewer­teten Gebäudes knapp zusam­men­ge­fasst, sofern das im Einzelfall möglich ist. Seite 5 enthält Erläu­te­rungen zu im Ausweis enthal­tenen Angaben und zu den Berech­nungs­ver­fahren. Wie ein aktueller Gebäu­de­en­er­gie­ausweis im Detail aussieht, zeigt eine inter­aktive Grafik der Verbrau­cher­zen­trale.

Alles Klasse oder was?

In Energie­aus­weisen, die nach dem 1. Mai 2014 ausge­stellt wurden, wird der berechnete oder gemessene Energie­bedarf einer Immobilie zusätzlich in eine von insgesamt vier Energie­ef­fi­zi­enz­klassen einge­teilt. Das kennt man auch von Elektro­ge­räten. Auf der Skala von A+ (beste Klasse) bis H (schlech­teste Klasse) liegt ein Wohnge­bäude mit durch­schnitt­lichem Energie­ver­brauch nach Angaben der Verbrau­cher­zen­trale üblicher­weise in der Klasse E.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Ob du einen Bedarfs- oder einen Verbrauchs­ausweis für deine Immobilie benötigst, hängt von verschie­denen Faktoren ab. Besitzt du ein Wohnge­bäude mit mehr als vier Wohnein­heiten, kannst du zwischen beiden Ausweis­arten wählen. Bei Wohnge­bäuden mit bis zu vier Wohnein­heiten ist das Baualter bzw. der energe­tische Gebäu­de­zu­stand entscheidend, ob du frei entscheiden kannst oder nicht. Für Wohnge­bäude mit bis zu vier Wohnein­heiten, die noch nicht dem energe­ti­schen Standard der ersten Wärme­schutz­ver­ordnung aus dem Jahr 1977 entsprechen, ist ein Bedarfs­ausweis zwingend vorge­schrieben. Für Büros oder Verwal­tungs­ge­bäude, also Immobilien, die nicht dem Wohnen dienen, benötigst du einen Gebäu­de­en­er­gie­ausweis für Nicht­wohn­ge­bäude. Er unter­scheidet sich vom Energie­ausweis für Wohnge­bäude vor allem dadurch, dass auch die Energie­be­darfe für die Gebäu­de­be­leuchtung, Lüftungs- und Klima­anlage mit in die energe­tische Bewertung einfließen.

Teil 2

Hier geht es zu Teil 2 unserer Serie „Energie­ausweis für Gebäude“.

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