Waschmaschine - Reparatur
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Garan­tie­ver­län­gerung: Länger Freude an Elektrogeräten

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Kennst du das auch? Kaum ist die Garan­tiezeit abgelaufen, versagt das neue Elektro­gerät seinen Dienst. Meine Wasch­ma­schine zum Beispiel war schon nach etwas mehr als zwei Jahren kaputt. Zum Glück kannst du teuren Repara­turen recht­zeitig vorbeugen. 

Garantie oder Gewährleistung?

Ich machte gerade Abend­essen, als ich aus meinem Wasch­keller ein Rumpeln und dann seltsame gurgelnde Geräusche hörte. Im Keller angekommen, zeigte das Display meiner gerade einmal etwas über zwei Jahre alten Wasch­ma­schine „Error – Kunden­dienst rufen“. Was ich auch versuchte, die Maschine tat ab jetzt keinen Mucks mehr und meine Wäsche blieb erst einmal schmutzig. Natürlich war ich nicht begeistert, denn Repara­turen an Elektro­ge­räten sind in der Regel ein teures Vergnügen. Und eine so junge Maschine möchte man im Hinblick auf die gerade erst getätigte Inves­tition auch noch nicht durch eine neue ersetzen.

Geht dein Elektro­gerät – anders als in meinem Fall – noch vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Kaufdatum kaputt oder hat einen Mangel, kannst du die entste­henden Repara­tur­kosten womöglich im Rahmen der gesetz­lichen Gewähr­leistung oder als Garan­tie­leistung geltend machen. Aber was ist eigentlich der Unter­schied zwischen Gewähr­leistung und Garantie und wann sollte man was in Anspruch nehmen?

Das Alter des defekten Elektro­geräts ist entschei­dender Faktor

Du hast ein „Montags­stück“ erwischt und dein neues Bügel­eisen wird nicht heiß? Dann hat es – vereinfach und nicht juris­tisch ausge­drückt – einen Mangel. Denn du kannst es nicht so gebrauchen, wie es eigentlich der Fall sein sollte. Gleiches würde für einen Fernseher gelten, der kurz nach dem Kauf kein Bild mehr zeigt, oder einen Trockner, der nicht anspringt. Tritt ein solcher Mangel auf, denken die meisten Menschen: Kein Problem, das Gerät ist doch noch nicht alt, da habe ich sicher noch Garantie! In vielen Fällen ist das auch richtig.

Die Geräte­her­steller gewähren die Garantie als freiwillige Leistung, meist über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahre nach dem Kaufdatum. Dabei entscheiden die Hersteller selbst, was ihre Garantie abdeckt. Die Garantie ist aber nur die eine von zwei Möglich­keiten, mit der du dich vor teuren Repara­tur­kosten bei jungen, aber mangel­haften Elektro­ge­räten schützen kannst. So ist im Bürger­lichen Gesetzbuch, kurz: BGB, eine sogenannte Gewähr­leis­tungs­pflicht für Elektro­geräte von zwei Jahren ab dem Kaufdatum vorge­schrieben. Sie betrifft im Gegensatz zur Garantie nicht die Hersteller, sondern die Händler, die auf diese Weise zwei Jahre lang für Mängel an den von ihnen verkauften Produkten einstehen sollen.

Beide, Garantie und Gewähr­leistung, gelten ab dem Kaufdatum eines Elektro­geräts parallel neben­ein­ander und werden vermutlich deshalb oft fälsch­li­cher­weise mitein­ander vermischt. Im Vergleich zur Garantie hat die Gewähr­leistung aller­dings einen entschei­denden Nachteil: Nur bei einem Gerät, das jünger als sechs Monate alt ist, kannst du einen Mangel noch problemlos geltend machen. Geht ein Gerät kaputt, das schon über sechs Monate alt ist, musst du deinem Händler beweisen, dass der Produkt­mangel schon beim Kauf bestanden hat. Doch das ist in der Regel nur schwer möglich. Tritt dagegen während der verein­barten Garan­tiezeit ein Mangel auf, spielt es – anders als bei der Gewähr­leistung – keine Rolle, ob dieser schon vom Kaufdatum an bestand oder erst später im Laufe der Geräte­be­nutzung. Du könntest dein kaputtes, über sechs Monate altes Bügel­eisen also im Rahmen der bestehenden Garan­tiezeit an den Hersteller geben und hättest damit einen berech­tigten Anspruch auf eine kostenlose Garantie-Reparatur.

Ende des Leistungs­zeit­raums: Bei Garantie und Gewähr­leistung unter­schiedlich geregelt

Fazit: Bei unter sechs Monate alten Geräten kannst du in den meisten Fällen leichter einen Gewähr­leis­tungs- als einen Garan­tie­an­spruch durch­setzen, um eine kostenlose Reparatur oder einen Geräte­aus­tausch zu erreichen. Ein weiterer Unter­schied zwischen Garantie und Gewähr­leistung betrifft das Ende des Leistungs­zeit­raums: Ist der letzte Tag der Garan­tiezeit einmal erreicht, ist diese unwider­ruflich vorbei, falls man sie nicht mit einem Versi­che­rungs­service wie zum Beispiel „Schutz­engel Plus“ verlängert. Das Ende ist auch unabhängig davon, ob oder wie viele Geräte­re­pa­ra­turen bis dahin vorge­nommen wurden. Das ist bei der Gewähr­leistung anders geregelt: Ab dem Zeitpunkt jeder erfolgten Reparatur oder jedes Geräte­aus­tau­sches erneuert sich der Gewähr­leis­tungs­an­spruch. Das bedeutet, dass ab jetzt wieder zwei Jahre Gewähr­leistung für das betroffene Gerät beginnen.

In der Praxis sind die Händler aller­dings berechtigt, diesen neuen Gewähr­leis­tungs­zeitraum aufgrund der erfolgten Reparatur auf ein Jahr zu verkürzen. Gut für dich: Im Gegensatz zur Garantie dürfen die Händler das defekte Gerät nicht unbegrenzt häufig reparieren, sondern lediglich zwei Mal. Hat auch die zweite Reparatur keinen Erfolg, darfst du den Austausch des Gerätes verlangen. Doch es gibt nicht nur Unter­schiede, sondern auch eine Gemein­samkeit bei der Garantie und der Gewähr­leistung. Um Ansprüche überhaupt geltend zu machen, benötigst du grund­sätzlich immer den Original-Kauf- oder Garan­tie­beleg. Dieser nutzt dir aller­dings nicht, wenn ein Mangel sogenannte Verschleiß­teile betrifft oder du als Käuferin oder Käufer einen Mangel an deinem Gerät selbst verur­sacht hast, zum Beispiel durch unsach­gemäße Verwendung. In diesen Fällen greift weder die Garantie noch die Gewährleistung.

Versi­che­rungs­service verlängert Herstellergarantie

Ganz besonders ärgerlich für Besitzer defekter Elektro­geräte wie meiner Wasch­ma­schine kann es werden, wenn das Gerät kurz nach dem Ablauf der Garan­tiezeit kaputt geht. Da das Gerät zu diesem Zeitpunkt schon deutlich älter als sechs Monate ist, der Mangel aber erst jetzt auftritt, ist auch die die Gewähr­leistung in der Regel keine Alter­native mehr zur Garantie.

Versi­che­rungen wie Schutz­engel Plus, mit denen unter anderem die Geräte­ga­rantie verlängert werden kann, sparen deshalb in solchen Fällen bares Geld. Denn damit bist du nach Ablauf der Herstel­ler­ga­rantie für zusätz­liche zwei Jahre geschützt. Die Versi­cherung übernimmt die Kosten der Neuan­schaffung bzw. Reparatur innerhalb dieser Zeit für bis zu drei in Deutschland gekaufte Geräte gleich­zeitig (mit Ausnahme von Smart­phones). Neue Geräte kannst du über das Regis­trie­rungs­for­mular im Online-Portal regis­trieren und damit innerhalb von 90 Tagen nach Kaufdatum anmelden. Im Schadensfall kannst du im „Schutz­engel Plus“-Service Center anrufen. Die Garan­tie­ver­län­gerung umfasst eine Vielzahl elektro­ni­scher Haushalts­geräte, sogenannte weiße Ware, aber auch Unterhaltungselektronik.

Der „Schutz­engel Plus“-Service umfasst neben der Garan­tie­ver­län­gerung noch viele weitere Pannen­dienst-Leistungen und ist in Verbindung mit einem Strom- oder Gas-Sonder­vertrag erhältlich.

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