Das Kohlen­dioxidkosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG)

Die gesetzliche Regelung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Nach einem Anreizprinzip sollen die Nutzer eines Gebäudes – Vermieter und Mieter gleichermaßen – zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen ermuntert werden (Beispielrechnungen). Das Gesetz beschreibt die Aufteilung der Kosten für CO2-Emissionen in Wohngebäuden und hat Auswirkungen auf Nebenkostenabrechnungen.

Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen erst im Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.

Das Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz kurz zusammengefasst

  • Einbeziehung von CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung: Vermieter müssen nun auch die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser berücksichtigen.
  • Ermittlung und individuelle Zuordnung: Der CO2-Ausstoß wird ermittelt, und die entstehenden Kosten werden individuell auf die Mieter verteilt. Dabei spielen Faktoren wie Wohnfläche und energetischer Zustand des Gebäudes eine Rolle.
  • Anpassung der Vorauszahlungen und Transparenz: Es kann zu Anpassungen der Nebenkostenvorauszahlungen kommen, über die Vermieter transparent informieren müssen. Diese Änderungen sollen nachvollziehbar sein.
  • Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen: Das Gesetz bietet Anreize für Vermieter, in energetische Sanierungsmaßnahmen zu investieren, indem steuerliche Vorteile gewährt werden. Dies soll zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen.

Details zum CO2KostAufG

Einführung von CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung

Das CO2KostAufG sieht vor, dass Vermieter sich an einem Teil der Heizkosten beteiligen müssen und dass die Kosten für CO2-Emissionen in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser. Die genaue Berechnung erfolgt nach festgelegten Parametern, um die individuellen CO2-Kosten für jede Wohneinheit zu ermitteln.

Ermittlung des CO2-Ausstoßes und individuelle Zuordnung

Vermieter sind nun verpflichtet, den CO2-Ausstoß der Wohnanlage zu ermitteln und die entstehenden Kosten den einzelnen Mietparteien zuzuordnen. Dabei werden verschiedene Faktoren wie Wohnfläche, energetischer Zustand des Gebäudes und Art der Heizungsanlage berücksichtigt. Diese individuelle Zuordnung ermöglicht eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten.

Anpassung der Vorauszahlungen und Transparenz

Im Zuge der neuen Regelungen kann es zu Anpassungen der Vorauszahlungen für Nebenkosten kommen. Vermieter sind verpflichtet, die Mieter transparent über die Gründe für etwaige Änderungen zu informieren. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und sorgt für eine offene Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter.

Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Das CO2KostAufG sieht auch Anreize für energetische Sanierungsmaßnahmen vor. Vermieter, die Investitionen in energieeffiziente Technologien tätigen, können bestimmte steuerliche Vorteile nutzen. Dies soll langfristig zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und gleichzeitig die Nebenkosten für Mieter stabilisieren.

FAQs zum CO2KostAufG

Warum werden seit dem 1. Januar 2023 CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtet Vermieter dazu, die Kosten für CO2-Emissionen in der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, um Mieter stärker am Umweltschutz zu beteiligen.

Wie erfolgt die individuelle Zuordnung der CO2-Kosten auf die Mieter?

Wie erfolgt die individuelle Zuordnung der CO2-Kosten auf die Mieter?

Nachdem Vermieter die CO2-Abgabe anfangs komplett auf die Mieter umlegen konnten, müssen sie sich ab 2023 nach einem Stufenmodell daran beteiligen. Vermieter sind daher verpflichtet, den CO2-Ausstoß der Wohnanlage zu ermitteln und die entstehenden Kosten individuell auf die Mieter zu verteilen. Faktoren wie Wohnfläche, energetischer Zustand des Gebäudes und Art der Heizungsanlage fließen in diese Berechnung ein.

Können sich die Vorauszahlungen für Nebenkosten aufgrund des CO2KostAufG ändern?

Ja, aufgrund der neuen Regelungen kann es zu Anpassungen der Vorauszahlungen kommen. Vermieter sind jedoch dazu verpflichtet, transparent über die Gründe für eventuelle Änderungen zu informieren, um eine nachvollziehbare Kommunikation zu gewährleisten.

Welche Vorteile bietet das CO2KostAufG für Vermieter in Bezug auf energetische Sanierungsmaßnahmen?

Welche Vorteile bietet das CO2KostAufG für Vermieter in Bezug auf energetische Sanierungsmaßnahmen?

Energiesparmaßnahmen wie Dämmung, Fensteraustausch oder der Umstieg auf erneuerbare Heiztechnologien liegen allein in der Verantwortung der Hauseigentümer. Das Gesetz bietet Vermietern steuerliche Vorteile, wenn sie in solche energetischen Sanierungsmaßnahmen investieren. So sollen Anreize geschaffen werden, um langfristig den CO2-Ausstoß zu reduzieren und gleichzeitig die Nebenkosten für Mieter stabil zu halten.

Wie werden Kohlendioxidkosten berechnet und aufgeteilt?

Einleitung

Um Ihnen eine mögliche Aufteilung darzustellen, bietet das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) folgende Übersicht an. Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Mithilfe dieses Wertes werden das Gebäude in das Stufenmodell eingeordnet (also eingestuft) und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis ermittelt.

In 2024 werden Mieter den heizwertbezogenen Emissionsfaktor und die angefallene CO2-Menge ihrer Abrechnung entnehmen können. Eine Einteilung in 10 Stufen ermöglicht eine zielgenaue Berechnung der Kostenverteilung.

Tabelle

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a100 %0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a90 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a80 %20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a70 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a60 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a50 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a40 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a30 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a20 %80 %
> = 52 kg CO2/m²/a5 %95 %

Grafik

Drei Beispiele: Wie werden Neben- oder Heizkosten ab jetzt abgerechnet?

Beispiel 1. Zentralheizung, bei der der Vermieter die Nebenkosten kalenderjährlich auf die Mieter umlegt

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten kalenderjährlich mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im Januar 2024 erstellt.

Beispiel 2. Zentralheizung, bei der der Vermieter die Nebenkosten jahresübergreifend auf die Mieter umlegt

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten immer zum 1. August mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im August 2024 erstellt. CO2-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und 31. Juli 2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Beispiel 3. Gas-Etagenheizung, bei der der Mieter die Gasrechnung erhält

In einem Mehrfamilienhaus sind Gas-Etagenheizungen verbaut und der Mieter erhält die Gasrechnung direkt von den Stadtwerken. Die Abrechnung mit den Stadtwerken erfolgt immer zum 1. August. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also auf Grundlage der Gasrechnung, die der Mieter im August 2024 von den Stadtwerken erhält. CO2-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und 31. Juli 2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.